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§ 10Prüfungsbereich „Organisation“
- 1.
- „Kostenwesen“,
- 2.
- „Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung“,
- 3.
- „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ und
- 4.
- „Recht“.
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
- 2.
- Überwachen und Einhalten des Budgets,
- 3.
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte,
- 4.
- Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 5.
- Anwenden von Kalkulationsverfahren,
- 6.
- Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen.
- 1.
- Planen, Kontrollieren und Optimieren der Betriebsabläufe und Betriebseinrichtungen,
- 2.
- Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen,
- 3.
- Einsetzen von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie von Kommunikationstechniken,
- 4.
- Durchführen von Maßnahmen der Kundenbetreuung und Bearbeiten von Kundenaufträgen,
- 5.
- Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung, Terminüberwachung und Zeitwirtschaft.
- 1.
- Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit sowie des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes,
- 2.
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit sowie des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- 3.
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, Planen und Durchführen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- 4.
- Überwachen der Lagerung sowie des Transportes von umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln und Überwachen des Umgangs mit diesen Stoffen und Betriebsmitteln,
- 5.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie von Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
- 1.
- Anwenden der einschlägigen Straßengesetze und des Straßenverkehrsrechts,
- 2.
- Anwenden des allgemeinen Verwaltungs- und des Satzungsrechts,
- 3.
- Anwenden des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts,
- 4.
- Anwenden der technischen Normen und Regelwerke,
- 5.
- Anwenden des Vergaberechts,
- 6.
- Anwenden des Verdingungs- und Bauvertragswesens.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0BB0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3852c21eafd1f7d238a2e5dee1d8ada59a7f59d93abbfdb1fd59099078e63d41