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StrandschutzwerkSicherungsV

§ 3Befreiungen

Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum

Von dem Befahrensverbot des § 1 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Befahren zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR704380016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a205c27b0efe04e5a53024ebcf5a6cccd9616505d7dda1ed09b964f411a5356

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