StrandschutzwerkSicherungsV
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR704380016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a205c27b0efe04e5a53024ebcf5a6cccd9616505d7dda1ed09b964f411a5356