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StrandschutzwerkSicherungsV

§ 1Befahrensverbot

Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum

(1) Das Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme auf der Uferschutzmauer der Insel Borkum vom nördlichen Anfang (Buhne 1) bis einschließlich Buhne 28 und des anschließenden Asphaltdeckwerkes bis zum südlichen Ende (Buhne 35) sowie der dazugehörigen Buhnen mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen ist verboten.
(2) Das Befahrensverbot ist durch das Schild 1 der Anlage zu dieser Verordnung, durch Zäune oder durch Schranken kenntlich gemacht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR704380016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a205c27b0efe04e5a53024ebcf5a6cccd9616505d7dda1ed09b964f411a5356

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 WaStrBAVGeltungsbereich

    „… ddünen auf der Insel Wangerooge und 4. auf den Strandschutzwerken auf der Insel Borkum im Sinne des § 1 der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum.“