StrandschutzwerkSicherungsV
§ 1Befahrensverbot
Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR704380016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a205c27b0efe04e5a53024ebcf5a6cccd9616505d7dda1ed09b964f411a5356
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 WaStrBAVGeltungsbereich
„… ddünen auf der Insel Wangerooge und 4. auf den Strandschutzwerken auf der Insel Borkum im Sinne des § 1 der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum.“