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StrandschutzwerkSicherungsV

§ 2Ausnahmen

Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum

(1) Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.
(2) Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR704380016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a205c27b0efe04e5a53024ebcf5a6cccd9616505d7dda1ed09b964f411a5356

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… iebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung 70,30 – 562 45 Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengru …“