BOStrab
§ 40Signaleinrichtungen
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
- 1.
- Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal), wobei die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein müssen, die
- a)
- den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
- b)
- sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
- c)
- sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,
- 2.
- an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeugen an beiden Seiten, Geber für das Zugsignal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3 (Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,
- 3.
- Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten,
- 4.
- Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026480987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4