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BOStrab

§ 39Stromabnehmer und Schleifer

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenommen werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.
(2) Schleifer müssen so gebaut sein, daß sie erst dann vom Nulleiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn die zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgehoben haben, und daß sie beim Anlegen von Stromabnehmern vor diesen am Nulleiter oder Schutzleiter anliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026480987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4

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