(1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
(2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder mit Fahrgasttüren versehenen Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,8 m haben.
(3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die verhindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt werden.
(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen.
(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
1.
dem Fahrzeugführer anzeigen, daß die Türen geschlossen sind,
2.
bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
3.
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall geöffnet werden können.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden können, wenn die Fremdrettung der Fahrgäste im Gefahrenfall auf andere Weise sichergestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
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