BOStrab
§ 38Fahrsteuerung
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
- 1.
- Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
- 2.
- Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern,
- 3.
- bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026480987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4