Zum Gesetzesinhalt

StipG

§ 4Ausschluss von Doppelförderung

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

(1) Ein Stipendium nach diesem Gesetz wird nicht vergeben, wenn der oder die Studierende eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch eine der in § 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen oder Einrichtungen oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhält. Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet.
(2) Um Doppelförderungen zu vermeiden, führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Stichproben durch. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei den Hochschulen Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Hochschulort der Personen erheben, die ein Stipendium nach diesem Gesetz erhalten; es kann diese Daten speichern und mit den Daten der in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten und sonstigen in- und ausländischen Einrichtungen abgleichen. Die Hochschulen sind zur Übermittlung der Daten verpflichtet. Die erhobenen Daten sind nach der Durchführung der Stichprobe zu vernichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d4a7280d7529294a7e253ceefeb782337040fdec02416807eff05346b9ca84

XML-Quelle beim Herausgeber