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StipG

§ 7Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

(1) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden.
(2) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d4a7280d7529294a7e253ceefeb782337040fdec02416807eff05346b9ca84

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