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StipG

§ 3Auswahlkriterien

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d4a7280d7529294a7e253ceefeb782337040fdec02416807eff05346b9ca84

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