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StipG

§ 2Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

(1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat. Bewerben kann sich, wer
1.
die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und
2.
vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist.
(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Die Verfahren sind so zu gestalten, dass
1.
die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist,
2.
sie unabhängig von den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen durchgeführt werden und
3.
eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist. Die Hochschulen können Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien berufen.
(3) Die Hochschulen prüfen regelmäßig, ob Begabung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipendiatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen.
(4) Nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschulen werden mit den Aufgaben der Auswahl und Stipendienvergabe nach diesem Gesetz beliehen. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Beleihung endet mit dem Verlust der staatlichen Anerkennung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d4a7280d7529294a7e253ceefeb782337040fdec02416807eff05346b9ca84

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