StipG
§ 2Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
- 1.
- die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und
- 2.
- vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist.
- 1.
- die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist,
- 2.
- sie unabhängig von den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen durchgeführt werden und
- 3.
- eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist. Die Hochschulen können Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien berufen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR095700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81d4a7280d7529294a7e253ceefeb782337040fdec02416807eff05346b9ca84