(1) An staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland, mit Ausnahme der Hochschulen in Trägerschaft des Bundes, werden zur Förderung begabter Studierender, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien vergeben.
(2) Nicht förderfähig sind Studierende, die eine Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(3) Die Befugnis der Länder, begabte Studierende auf Grund von Landesrecht zu fördern, sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt. Die von der Bundesregierung finanzierte Förderung begabter Studierender durch die Begabtenförderungswerke, durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst und durch die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
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