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StepVG

§ 3Finanzierung der Stiftung

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. Sie sind im Einzelplan des Deutschen Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Diese Mittel können für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag erlassenen Richtlinie verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03F0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e5221a113e462672c96fe19c8ec47305d24faa3f26bd57f8f6f52eba45f3df1

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