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StepVG

§ 2Aufgaben der Stiftung

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen
1.
aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Richtlinie sowie
2.
nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
(2) Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsanspruch. Diese Leistungen sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03F0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e5221a113e462672c96fe19c8ec47305d24faa3f26bd57f8f6f52eba45f3df1

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