StatRegG
§ 4
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters
- 1.
- Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
- 2.
- wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
- 3.
- Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,
- 4.
- Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
- 5.
- Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen,
- 6.
- Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen,
- 7.
- zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
- 8.
- zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130010998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7503c3485a1bf89a147c9c8bf19bc08aaaf3b9302632a71732b6f46e9364beb