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StatRegG

§ 2a

Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
1.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
2.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
Name oder Firma sowie Anschrift,
4.
Rechtsform,
5.
Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
6.
bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130010998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7503c3485a1bf89a147c9c8bf19bc08aaaf3b9302632a71732b6f46e9364beb

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