StatRegG
§ 2a
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters
- 1.
- Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- 2.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 3.
- Name oder Firma sowie Anschrift,
- 4.
- Rechtsform,
- 5.
- Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
- 6.
- bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130010998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7503c3485a1bf89a147c9c8bf19bc08aaaf3b9302632a71732b6f46e9364beb