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StatRegG

§ 3

Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben:
1.
Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
Wirtschaftszweig,
3.
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
4.
Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nummer 4 mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130010998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7503c3485a1bf89a147c9c8bf19bc08aaaf3b9302632a71732b6f46e9364beb

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