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StatRegG

§ 6

Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:
1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
Rechtsform,
3.
Art der Tätigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130010998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7503c3485a1bf89a147c9c8bf19bc08aaaf3b9302632a71732b6f46e9364beb

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