(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:
1.
Dauer der Steuerpflicht,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
5.
steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
6.
Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
7.
Gemeindeschlüssel.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift,
3.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:
1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
3.
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift.
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727
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