Zum Gesetzesinhalt

SportSeeSchV

§ 13Rücknahme und Entzug

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

(1) Wird eine Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung entzogen, so ist gleichzeitig ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterrichtet. Über die Wiederaushändigung des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet.
(2) Ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungsnachweis für Maschinisten kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 14 SpFVRuhen der Fahrerlaubnis

    „… heins entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. (1a) Wird ein Fahrverbot nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, ei …“