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SparSichSaarG

§ 9Antragsverfahren in besonderen Fällen

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

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