SparSichSaarG
§ 7Amtsverfahren
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
- 1.
- bei Spareinlagen das Kreditinstitut, das am Ende der Übergangszeit das Sparkonto geführt hat,
- 2.
- bei Bausparguthaben, bei Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter und bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,
- 3.
- bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, die am Ende der Übergangszeit von einem Kreditinstitut verwahrt worden sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit dem der Berechtigte wegen der Sparanlage in unmittelbarem Geschäftsverkehr steht.
Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003670959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c