Zum Gesetzesinhalt

SparSichSaarG

§ 7Amtsverfahren

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) Die Bearbeitung des Anspruchs gegen den Bund obliegt dem Institut. Institut ist
1.
bei Spareinlagen das Kreditinstitut, das am Ende der Übergangszeit das Sparkonto geführt hat,
2.
bei Bausparguthaben, bei Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter und bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,
3.
bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, die am Ende der Übergangszeit von einem Kreditinstitut verwahrt worden sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit dem der Berechtigte wegen der Sparanlage in unmittelbarem Geschäftsverkehr steht.
(2) Hält das Institut auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

XML-Quelle beim Herausgeber