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SparSichSaarG

§ 10Beweis im Antragsverfahren

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) Der Berechtigte hat im Antragsverfahren zu beweisen, daß die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 gegeben sind. In Umwandlungsfällen hat er auch die Voraussetzung des § 4 zu beweisen.
(2) Die Oberfinanzdirektion Saarbrücken kann verlangen, daß Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Instituts, die den Sachverhalt betreffen, ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen vorgelegt werden. Soweit sich die Pflicht zur Verschwiegenheit für den Sachverständigen nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, hat die Oberfinanzdirektion den Sachverständigen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

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