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SparSichSaarG

§ 12Gutschrift

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch Erteilung einer Gutschrift zu erfüllen. Die Gutschrift ist für das Ende der Übergangszeit vorzunehmen und dem Berechtigten bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der Gutschrift an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.
(2) Der gutgeschriebene Betrag ist vom Ende der Übergangszeit an mit dem Satz zu verzinsen, den das Institut nach dem Ende der Übergangszeit für die Sparanlage anwendet; war die Sparanlage am Ende der Übergangszeit unverzinslich, so ist der gutgeschriebene Betrag mit dem Satz zu verzinsen, der nach dem Ende der Übergangszeit für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils festgesetzt wird.
(3) Der Berechtigte kann die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages nebst Zinsen nicht vor Fälligkeit der Sparanlage verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

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