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SparSichSaarG

§ 11Ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) Eine ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken ergeht schriftlich und ist zu begründen. Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(2) Der Berechtigte kann gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung bei der Oberfinanzdirektion einlegen. Hilft die Oberfinanzdirektion Saarbrücken dem Einspruch nicht ab, so kann der Berechtigte binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

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