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SparSichSaarG

§ 15Erfüllung bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Maßgabe eines von dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden Geschäftsplanes mit Wirkung für das Ende der Übergangszeit zu erfüllen. Dem Berechtigten ist der für ihn wesentliche Inhalt des Geschäftsplanes bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.
(2) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

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