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SozKiGAbV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger

(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:
1.
die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,
2.
die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
3.
die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist,
4.
die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind,
5.
die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und
6.
die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).
(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,
1.
die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
2.
die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1760A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8547d057e22bb3545c306575c1471ef5fdf1c8fc38594463877449fbc0d7cc86

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 19 SGB 1Leistungen der Arbeitsförderung

    „… ten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen: 1. die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind, 2. die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches S …“

  • § 19a SGB 1Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    „… zialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind, 2. die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind, 3. die Familienkasse, soweit sie für das Kindergel …“

  • § 25 SGB 1Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

    „… für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist, 4. die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind, 5. …“

  • § 28 SGB 1Leistungen der Sozialhilfe

    „… ldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind, 5. die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und 6. die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen S …“