SGB 1
§ 28Leistungen der Sozialhilfe
- 1.
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2.
- Hilfen zur Gesundheit,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Hilfe zur Pflege,
- 5.
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6.
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030150975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cc0fd9277d169acc4e0f847ca693429c57c0d21b8e6e90aa3fb88664f4cbeb2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 68 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
„… für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweil …“
- § 1 SozKiGAbVAnwendungsbereich
„… ldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind, 5. die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und 6. die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen S …“