SozKiGAbV
§ 3Verfahren und Umfang des Datenabrufs
Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger
- 1.
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und
- 2.
- den Tag der Geburt.
- 1.
- auf folgende Daten des Kindes:
- a)
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- b)
- die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
- c)
- den Tag der Geburt,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und
- f)
- die Vornamen und den oder die Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern;
- 2.
- auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde:
- a)
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- b)
- die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
- c)
- den Tag der Geburt,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und
- f)
- die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt;
- 3.
- auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung:
- a)
- den Tag der Antragstellung,
- b)
- den Tag des Bescheides der Kindergeldfestsetzung,
- c)
- den Tag des Bescheides der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung,
- d)
- den Zeitraum der Kindergeldfestsetzung und den Zeitraum, für den die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde,
- e)
- den Tag der Auszahlung und
- f)
- die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1760A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8547d057e22bb3545c306575c1471ef5fdf1c8fc38594463877449fbc0d7cc86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… u dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen: 1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und 2. den Tag der Geburt. (2) Die datenliefernde Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die …“