SGB 1
§ 19Leistungen der Arbeitsförderung
- 1.
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 2.
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- 3.
- Leistungen
- a)
- zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- b)
- zur Berufswahl und Berufsausbildung,
- c)
- zur beruflichen Weiterbildung,
- d)
- zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- e)
- zum Verbleib in Beschäftigung,
- f)
- der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030150975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cc0fd9277d169acc4e0f847ca693429c57c0d21b8e6e90aa3fb88664f4cbeb2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 SozKiGAbVAnwendungsbereich
„… ten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen: 1. die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind, 2. die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches S …“