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§ 6Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen

Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und, soweit möglich, der Unfallversicherung.
(3) Die Deutsche Post AG gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen sowie von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und, soweit möglich, der Unfallversicherung.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die Anfragedatensätze, die ihm von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung
1.
von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
2.
von Zinszahlungen, die ihm von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt worden sind.
(5) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von den Trägern der Sozialhilfe übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab
1.
zur Prüfung nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum weitere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden,
2.
zur Feststellung der Versicherungsnummer nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
3.
zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.
(6) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 1, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt zur Feststellung, ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde.
(7) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen speichert die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 3, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind. Wird das Ende des Bezugs von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt, so sind alle Daten zu dieser Person, die der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen von den Trägern der Sozialhilfe übermittelt worden sind, unverzüglich zu löschen. Liegt zum Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine schädliche Verwendung von steuerlich gefördertem Altersvermögen vor, so hat die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen dies dem anfragenden Träger der Sozialhilfe über die Vermittlungsstelle anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bf0441b96e3156e6d60521d154b1fc44fe776a2b634034709ca208a6972780

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 118 SGB 12Überprüfung, Verwaltungshilfe

    „… der Sozialhilfe übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab 1. zur Prüfung nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum weitere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wu …“

  • § 28p SGB 4Prüfung bei den Arbeitgebern

    „… ur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums. (6) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersverm …“

  • § 150 SGB 6Dateisysteme bei der Datenstelle

    „… dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden, 2. zur Feststellung der Versicherungsnummer nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 3. zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absat …“