(1) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und, soweit möglich, der Unfallversicherung.
(3) Die Deutsche Post AG gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt im Abgleichszeitraum zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen sowie von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und, soweit möglich, der Unfallversicherung.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die Anfragedatensätze, die ihm von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung
1.
von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
2.
von Zinszahlungen, die ihm von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt worden sind.
(5) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht die Anfragedatensätze, die ihr von den Trägern der Sozialhilfe übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab
1.
zur Prüfung nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum weitere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden,
2.
zur Feststellung der Versicherungsnummer nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
3.
zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.
(6) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 1, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt zur Feststellung, ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde.
(7) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen speichert die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 3, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind. Wird das Ende des Bezugs von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt, so sind alle Daten zu dieser Person, die der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen von den Trägern der Sozialhilfe übermittelt worden sind, unverzüglich zu löschen. Liegt zum Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine schädliche Verwendung von steuerlich gefördertem Altersvermögen vor, so hat die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen dies dem anfragenden Träger der Sozialhilfe über die Vermittlungsstelle anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… der Sozialhilfe übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab 1. zur Prüfung nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum weitere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wu …“
„… ur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums. (6) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersverm …“
„… dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden, 2. zur Feststellung der Versicherungsnummer nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 3. zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absat …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.