SozhiDAV
§ 3Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- 1.
- für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und
- 2.
- für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der Leistungsgewährung folgt. Das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der Vermittlungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bf0441b96e3156e6d60521d154b1fc44fe776a2b634034709ca208a6972780
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 118 SGB 12Überprüfung, Verwaltungshilfe
„… nverzüglich anzuzeigen. (2) Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfragedatensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. Zusätzlich sind der Geburtsname, soweit er v …“