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§ 4Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze

Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Vermittlungsstelle ergänzt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich um die Versicherungsnummer. Sie übermittelt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 den folgenden Auskunftsstellen:
1.
Bundesagentur für Arbeit,
2.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung,
3.
Deutsche Post AG für die übrigen Träger der Rentenversicherung und für die Träger der Unfallversicherung,
4.
Bundeszentralamt für Steuern und
5.
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
(2) Die Übermittlung erfolgt bis zum Ende des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Kann die Versicherungsnummer nach Absatz 1 Satz 1 nicht ermittelt werden, so erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. Abweichend von Absatz 1 wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein um die Daten Versicherungsnummer, Nationalität und Geschlecht verminderter Anfragedatensatz der einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt.
(3) Auskunftsstelle hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst. Zudem führt sie den Datenabgleich nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch.
(4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unverzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bf0441b96e3156e6d60521d154b1fc44fe776a2b634034709ca208a6972780

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 118 SGB 12Überprüfung, Verwaltungshilfe

    „… eitgebers ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst. Zudem führt sie den Datenabgleich nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch. (4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unverzüglich der …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 1 PostAufgÜberlGVerordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten

    „… 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und c) § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207), 5. die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21 …“

  • § 2 PostAufgÜVÜbergehende Aufgaben

    „… 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und c) § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207), 5. der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) nach § 5 Absatz 2 des Zoll …“