SGB 12
§ 118Überprüfung, Verwaltungshilfe
- 1.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden,
- 2.
- ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- 3.
- ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind,
- 4.
- ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde und
- 5.
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden.
- 1.
- Geburtsdatum und -ort,
- 2.
- Personen- und Familienstand,
- 3.
- Wohnsitz,
- 4.
- Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum,
- 5.
- Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung und
- 6.
- Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2af1dd7703c7566537d4de0f6c3e5b55e8cadf0de8ecd40fb833afb1e56d893b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 94 EStGVerfahren bei schädlicher Verwendung
„… ntralen Stelle für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, …“
- § 2 SozhiDAVAuswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums
„… wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. Im Fall des § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgese …“
- § 3 SozhiDAVÜbermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
„… nverzüglich anzuzeigen. (2) Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfragedatensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. Zusätzlich sind der Geburtsname, soweit er v …“
- § 4 SozhiDAVVerfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze
„… eitgebers ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst. Zudem führt sie den Datenabgleich nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch. (4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unverzüglich der …“
- § 6 SozhiDAVAutomatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen
„… der Sozialhilfe übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab 1. zur Prüfung nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum weitere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wu …“
- § 35 StVGÜbermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
„… iese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, oder e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, und 2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen. Die ersuche …“
- § 33 WoGGDatenabgleich
„… ist. Die Datenstelle darf die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des …“
- § 18 WoGVEinzelheiten des automatisierten Datenabgleichs
„… iträume im Abgleichszeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden, 2. § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsic …“