(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.
(2) Die Entschädigung beträgt
1.
3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und
2.
einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.
(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschädigung gezahlt wurde.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Entschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Aufh: Das G tritt gem. § 5 am 31.12.2040 außer Kraft
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