(1) Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstgerichtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie einvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Gegenstand haben. Dies gilt nicht für solche Handlungen, die auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen darstellen.
(2) Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Reservistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli 2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen, wegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer oder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich nicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird festgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger Sicht Unrecht waren. Eine nicht unerhebliche Benachteiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat oder die Reservistin oder der Reservist
1.
aus dem Dienst entlassen worden ist,
2.
nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwertigen Aufgaben betraut worden ist,
3.
nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der Truppe verblieben ist,
4.
in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt worden ist oder
5.
nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleichbarer Intensität ausgesetzt war.
(3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Feststellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Aufh: Das G tritt gem. § 5 am 31.12.2040 außer Kraft
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