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SoldRehaHomG

§ 4Rechtsweg

Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Aufh: Das G tritt gem. § 5 am 31.12.2040 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfba26bb8c91146d59ff35c0a44bcc612d982a3f7f7215240ebac746b17209c6

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