(1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach Satz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1 Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benachteiligung nach § 1 Absatz 2. Insbesondere kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt werden. Für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
(3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1 oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr verloren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen wieder zu führen.
(4) Antragsberechtigt sind
1.
die betroffene Person,
2.
nach dem Tod der betroffenen Person folgende Angehörige:
a)
die Ehegattin oder der Ehegatte,
b)
die oder der Verlobte,
c)
die Eltern,
d)
die Kinder und
e)
die Geschwister.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Antrag nach Absatz 3.
(5) Für das Verfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Aufh: Das G tritt gem. § 5 am 31.12.2040 außer Kraft
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.