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SoldRehaHomG

§ 2Verfahren; Rehabilitierungsbescheinigung

Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach Satz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1 Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benachteiligung nach § 1 Absatz 2. Insbesondere kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt werden. Für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
(3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1 oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr verloren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen wieder zu führen.
(4) Antragsberechtigt sind
1.
die betroffene Person,
2.
nach dem Tod der betroffenen Person folgende Angehörige:
a)
die Ehegattin oder der Ehegatte,
b)
die oder der Verlobte,
c)
die Eltern,
d)
die Kinder und
e)
die Geschwister.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Antrag nach Absatz 3.
(5) Für das Verfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Aufh: Das G tritt gem. § 5 am 31.12.2040 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfba26bb8c91146d59ff35c0a44bcc612d982a3f7f7215240ebac746b17209c6

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