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SHV

§ 3Antragstellung

Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen

(1) Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.
(2) Der Antrag ist über die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden. In diesem Fall ist in dem Antrag anzugeben, wer die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr holt dann die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 2 ein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61d033f10b65f0f0974895248d28ce54b44ca248b8c26577de8541c3d8424170

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