SHV
§ 1Erstattungsvoraussetzungen
- 1.
- eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung,
- 3.
- die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
- 4.
- die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatzaufgaben der Bundesrepublik Deutschland.
- 1.
- die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitteilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation vorliegt,
- 2.
- die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Gründen nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 herausgelöst werden kann,
- 3.
- die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger während der Teilnahme an einer Maßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann und
- 4.
- die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113200015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61d033f10b65f0f0974895248d28ce54b44ca248b8c26577de8541c3d8424170