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SHV

§ 6Behördliches Verfahren

Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen

Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61d033f10b65f0f0974895248d28ce54b44ca248b8c26577de8541c3d8424170

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