SHV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- Angehörige
- a)
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- b)
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- c)
- in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,
- 2.
- Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,
- 3.
- einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,
- 4.
- einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,
- 5.
- Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,
- 6.
- Kinder
- a)
- leibliche Kinder,
- b)
- Adoptivkinder,
- c)
- Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,
- d)
- Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,
- e)
- Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,
- 7.
- nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten
- a)
- deren oder dessen Angehörige oder
- b)
- Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113200015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61d033f10b65f0f0974895248d28ce54b44ca248b8c26577de8541c3d8424170