(1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.
(2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind
1.
die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen und
2.
die Ergebnisse des Einspruchs bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
(3) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. Diesen erlässt
1.
die nächsthöhere Dienststelle,
2.
das Bundesministerium der Verteidigung im Falle des Einspruchs seiner Gleichstellungsbeauftragten.
(4) Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
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