SGleiG
§ 68Einspruch
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
- 2.
- gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten,
- 3.
- gegen den Gleichstellungsplan oder
- 4.
- gegen die Vorgaben zur Erstellung des Gleichstellungsplans.
- 1.
- wenn der Aufschub die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährden würde,
- 2.
- bei Gefahr für Leib und Leben,
- 3.
- bei Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen,
- 4.
- bei Maßnahmen oder militärischen Lagen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, oder
- 5.
- bei sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Handeln der Dienststellenleitung erfordern.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24