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SGleiG

§ 67Aufgaben

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
1.
ist Ansprechpartnerin
a)
für das militärische Personal der Dienststelle und
b)
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
2.
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
3.
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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