SGleiG
§ 67Aufgaben
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- ist Ansprechpartnerin
- a)
- für das militärische Personal der Dienststelle und
- b)
- der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 2.
- vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 3.
- berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24