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SGleiG

§ 70Versuch einer außergerichtlichen Einigung

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Bleibt der Einspruch nach § 69 erfolglos und strebt die Gleichstellungsbeauftragte ein gerichtliches Verfahren an, sollen sie und die Leitung der Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten den Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternehmen.
(2) Eine außergerichtliche Einigung kommt nicht zustande, wenn
1.
die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle schriftlich oder elektronisch den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt haben oder
2.
die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs schriftlich oder elektronisch festgestellt hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 75 Abs. 8 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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