Zum Gesetzesinhalt

SGleiG

§ 64Rechtsstellung

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld- und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes unter Beachtung der ihr nach § 67 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Entlastung beträgt bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
(2) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
(3) Soweit ihr eigene Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, steht der Gleichstellungsvertrauensfrau eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zu.
(4) Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsvertrauensfrau darf nicht beurteilt werden.
(5) Die Gleichstellungsvertrauensfrau darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(6) Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
(7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.
(8) § 43 gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 64 Abs. 1, 2 und 4 bis 7: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

XML-Quelle beim Herausgeber