SGB 6
§ 151Auskünfte der Deutschen Post AG
- 1.
- Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Versicherungsnummer,
- 4.
- Daten über den Familienstand,
- 5.
- Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,
- 6.
- Daten über das Versicherungsverhältnis,
- 7.
- Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
- 8.
- Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
- 9.
- Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
- 10.
- Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 63 ALGAuskünfte der Deutschen Post AG
„… haftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.“
- § 62 BeamtVGAnzeigepflicht
„… Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. (2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der ob …“
- § 22 RentSVErteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung
„… Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforderlichen Umfang der Auskünfte. (2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem m …“
- § 3 RentSVGrundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service
„… en vereinbaren. (5) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen A …“
- § 81 SVGAnzeigepflicht
„… Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. (3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten D …“